Titel
Grundsätze der Programmgestaltung

 

Der Gesellschaftsvertrag der DORF TV GmbH definiert die grundsätzliche Programmausrichtung und Leitlinien von dorf 
II (2) des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftszweck/Grundsätze/Gemeinnützigkeit
Gesellschaftszweck der DORF TV GmbH ist die Förderung und Unterstützung einer offene und demokratische Gesellschaftsentwicklung in Österreich bzw. in Europa durch Schaffung eines Beitrages zu gesteigerter medialer Pluralität von Gedanken und Ideen, einem direkten Austausch dieser Meinungen und Ideen gerade im lokalen und regionalen Bereich und nicht zuletzt durch Schaffung eines Sprachrohrs für Personen und Bevölkerungsgruppen, die zu herkömmlichen Medien, insbesondere zu kommerziellen Massenmedien, keinen oder nur einen begrenzten Zugang besitzen. 

Dieser Zweck wird verwirklicht durch die „Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg sowie in Kabelnetzen und über Satellit nach dem Privatfernsehgesetz BGBL. I Nr. 84/2001 in der jeweils geltenden Fassung, durch die Überlassung von Einrichtungen der DORF TV GmbH und der Leistung logistischer Unterstützung bei der Informationsvermittlung gegenüber der Bevölkerung, beim Meinungs- und Ideenaustausch zwischen relevanten gesellschaftlichen Gruppen und durch die Ingangsetzung und Förderung von Diskussionsprozessen im Medium des Rundfunks, all dies im Sinne des nichtkommerziellen Rundfunks gemäß § 9i Abs 3 KOG.“

  • Die Programmgestaltung der DORF TV GmbH hat gemäß II (5) des Gesellschaftsvertrags zwingend folgende Grundsätze zu beachten:
  • Objektivität und Unparteilichkeit sowie Meinungsvielfalt.
  • Freiheit der Kunst.
  • Meinungsfreiheit, Achtung der Würde des Menschen und Achtung der sonstigen Grundrechte des Menschen.
  • Offener Zugang der Allgemeinheit zur Gestaltung von Sendungen iSd § 9i Abs 3 KOG.
  • Freihalten von Sendezeiten für Minderheiten, um diesen ein Forum zur Verbreitung ihrer Anliegen zu gewährleisten.
  • Verbot der Werbung für politische Parteien (insbesondere Belangsendungen).
  • Verbot der Vermittlung von faschistischem oder rassistischem Gedankengut und das Verbot der Verbreitung von frauenfeindlichen Ideen oder Zielen.


Alle Programmelemente sind im Sinn der österreichischen Bundesverfassung und im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu gestalten. Die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information ist nur insoweit beschränkt als dies die geltenden Gesetze vorsehen. Vom Programmmachen ausgeschlossen sind politische Parteien und nicht anerkannte religiöse Gemeinschaften und Gruppen. Darüber hinaus sind unmittelbare Religionsausübung und kommerzielle Produktwerbung nicht gestattet.

1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Alle Programmelemente müssen dem geltenden Recht entsprechen. Darüber hinaus sind rassistische, sexistische, faschistische, nationalistische und die Würde des Menschen verletzende Inhalte von der Programmgestaltung ausgeschlossen. Die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information ist nur insoweit beschränkt als dies die geltenden Gesetze vorsehen. Diverse Programmelemente (insbesondere der user generierte Programmbereich) verstehen sich als „Kommentar der Anderen“. Die in diesen Programmelementen vertretenen Meinungen sind redaktionell unabhängig von der DORF TV GmbH und deren Programm- und Redaktionsverantwortlichen. 

1.2 Nichtkommerzielle Ausrichtung
Die Sendungen der DORF TV GmbH entsprechen dem Grundsatz der Nichtkommerzialität. Werbung für wahlwerbende Gruppen ist unzulässig. Namensnennungen von Firmen oder bestimmten Produkten sind zu vermeiden. 

1.3 Pluralität und Meinungsvielfalt
Die DORF TV GmbH ermutigt Produktionsgruppen und ProduzentInnen sich als ExpertInnen ihrer jeweiligen Alltagskultur zu begreifen und subjektiv, authentisch von dieser zu berichten. In der Programmgestaltung der programmproduzierenden Gruppen und userInnen (der Cross Media Formate) gilt so das Prinzip der Innenpluralität, dem zufolge die einzelnen Sendungen subjektive Standpunkte einnehmen können. Bildet sich in der Programmabfolge eine Tendenz zur Einseitigkeit heraus, so hat die Programmgeschäftsführung des Senders dafür Sorge zu tragen, im Sinne von Pluralität und Meinungsvielfalt ergänzende Gruppen und Sendungen in den Sendeplan aufzunehmen.

1.4 Sorgfalt
Berichterstattungen und Sachanalysen müssen das Ergebnis einer gründlichen Recherche sein. Berichte und Informationen sind mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Satiren, Phantasie- und Sience-Fiction sowie diesen verwandte Programmformen sind von diesen Bestimmungen ausgenommen. Meinungskommentare sind Programmteile, die Äußerungen subjektiver und wertender Art enthalten. Es muss erwartet werden, dass die Meinung aufgrund zuverlässiger Quellen und Informationen gebildet wurde. 

1.5 Fairness
Ein Grundsatz bei der Sendegestaltung ist es, niemand auf Grund seiner Herkunft oder seines Geschlechtes zu diskriminieren. Bei der Programmgestaltung ist vor allem darauf zu achten, dass in jedem Fall die Würde des Menschen gewahrt bleibt, dass die Privatsphäre des einzelnen nicht verletzt und dass generell dem Gebot fairer Vorgangsweisen entsprochen wird. 

1.6 Ausnahmesituation
In Katastrophenfällen und Extremsituationen (z.B. bei Lebensbedrohung und Gesundheitsgefährdung) ist die Unterbrechung des Programms jederzeit möglich. Die Sendeverantwortlichen sind verpflichtet über die Ausnahmesituation zu informieren oder aufzurufen.