Grundeinkommen, reden wir drüber. Eine Sendung von Unmitros Vitaminati und Paul Ettl. Wir haben beim letzten Mal über das Grundeinkommen und die Nachhaltigkeitsziele, die SDGs, gesprochen. Da ging es offenbar darum, für welche Probleme das BGE hilfreich bei der Lösung sein könnte. Ist das BGE jetzt quasi ein universeller Problemlöser? Das BGE kann, wie wir gezeigt haben, bei der Lösung vieler Probleme behilflich sein. Auch wenn es nicht alle Probleme lösen wird. Aber das BGE ist viel mehr als ein Problemlöser. Meiner Meinung nach ist das BGE ein Menschenrecht. Ein Menschenrecht, sagst du? Ist das leicht in der Menschenrechtsvereinbarung enthalten? Nicht wirklich, aber schauen wir uns die Menschenrechtserklärung einmal an. Der Artikel 1 ist ja allgemein bekannt. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Auch der Artikel 2 wird oft zitiert, wie ich weiß. Niemand darf diskriminiert werden. seiner Hautfarbe, Religion, einer nationalen Zugehörigkeit, politischen Überzeugungen, seines Besitzes oder anderer Unterschiede. Die Menschenrechtskonvention besteht aber aus 30 Artikeln. Da heißt es zum Beispiel im Artikel 22, wo es um das Recht auf soziale Sicherheit geht. Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentsperrlich sind. Und der Artikel 25 Recht auf Wohlfahrt lautet Jeder Mensch hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl für sich selbst und die eigene Familie gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust der eigenen Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Beide Artikel beginnen mit »Jeder Mensch hat das Recht«. Ja, das ist ja auch die Aussage von Artikel 2, dass diese Rechte allen Menschen zustehen. Diese Rechte auf soziale Sicherheit und auf Wohlfahrt gelten also wirklich für alle Menschen, nicht nur für die Arbeitenden oder Arbeitswilligen. Für alle, Punkt, bedingungslos. Aber dann gibt es ja auch noch den Artikel 23, Recht auf Arbeit und Schutz der Arbeiter. Jeder hat das Recht auf Arbeit und auf freie Berufswahl, auf befriedigende Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder hat das Recht auf einen fairen Lohn, der ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Wenn der Lohn dazu nicht ausreicht, muss der Staat zusätzlich dafür sorgen. Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit und Recht auf faire Bezahlung der Arbeit. Aber kein Mensch hat die Pflicht zur Arbeit. Zusammenfassend kann man also sagen, jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, aber die Arbeit, speziell die Erwerbsarbeit oder Arbeitswilligkeit, kann keine Voraussetzungen für soziale Sicherheit und Wohlstand sein. Jetzt können wir es abschließen mit einem Zitat von Jean-Jacques Rousseau. Es ist ein Schweizer Schriftsteller, Philosoph und Pädagoge aus dem 18. Jahrhundert. Er war auch ein wichtiger Wegbegleiter der Französischen Revolution. Und Rousseau sagt, Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. Und dann kommen Reden wir drüber. Eine Sendung von Unmitros Vitaminati und Paul Etter.