Guten Vormittag, mein Name ist Walter Strobl, ich leite den Rechtsdienst Journalismus hier beim Presseclub Concordia und ich darf Sie herzlich willkommen heißen zu unserer Serie Impulse für den ORF, Kapitel 5. Im Rahmen dieser, wie wir es auch nennen, sukzessiven Enquete geht es um die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Und der Presseclub Concordia widmet sich seit vielen Jahren dieser spannenden Frage. Und diese Frage ist momentan nicht nur hochspannend, sondern auch hochaktuell, weil, wie Sie alle vermutlich wissen, der Verfassungsgerichtshof im Oktober letzten Jahres verschiedene Bestimmungen des ORF-Gesetzes aufgehoben hat, weil der Einfluss der Regierung bei der Bestellung der Gremien, also beim Publikums- und Aufsichtsrat, weil der Einfluss der Regierung bei dieser Bestellung zu groß ist. Der Verfassungsgerichtshof hat jetzt eine Frist gesetzt zur Reparatur dieses Gesetzes, also die Bestimmungen treten außer Kraft mit 31. März 2025 und wenn man berücksichtigt, dass es im Parlament Sommerferien gibt, dass wir eine Wahl haben im Herbst, dass dann eine neue Regierung gebildet werden muss, dann wird die Zeit für diese Reparatur schon jetzt allmählich etwas knapp. Der Presseclub Concorde ist der Ansicht, dass diese Reparatur eine Chance ist, nämlich eine Chance dazu, nicht nur die Mindestanforderungen des VfGH umzusetzen, sondern die Unabhängigkeit des ORF umfassend sicherzustellen und zwar dahingehend, dass es nicht nur gilt, die Unabhängigkeit gegenüber der Regierung als staatliches Organ sicherzustellen, sondern auch gegenüber den politischen Parteien hinter der Regierung. Der Presseclub Concordia hat dazu einen umfassenden Maßnahmenkatalog aufgestellt, den finden Sie auf unserer Website. Und dort finden Sie auch die vorigen Kapitel aus dieser Reihe Impulse für den ORF. Bisher haben gesprochen Matthias Kamasin, Harald Fiedler, Leonhard Dobusch und meine Wenigkeit. Und die Frage der Unabhängigkeit beschränkt sich aber jetzt natürlich nicht nur auf die Gremienfrage. Und deshalb freue ich mich sehr, dass wir heute hier uns einem Aspekt widmen können, der, wenn überhaupt, nur sehr, sehr emotional diskutiert wird bisher. Und die Idee dieser Enquete ist es auch, sachliche Argumente für einen sachlichen Diskurs zu liefern und für eine emotionsbefreite Diskussion. Heute geht es eben um den Auftritt von Menschen im ORF in den sozialen Medien. Und auch diese Frage ist hochaktuell. Der ORF hat gerade vor zwei Wochen im Stiftungsrat die neuen Verhaltensregeln, den neuen Ethikkodex für Mitarbeiterinnen präsentiert. Es soll in wenigen Wochen in Kraft treten. Und da gibt es auch neue Verhaltensregeln für den Auftritt auf Social Media für Menschen im ORF. Und es geht dabei im Kern um nichts anderes als um ein hochsensibles, grundrechtliches Spannungsfeld. dabei im Kern um nichts anderes als um ein hochsensibles grundrechtliches Spannungsfeld. Und ich freue mich sehr, dass Lorenz Tripp diese Fragen und dieses Feld nun näher beleuchten wird. Wie gewohnt mit einem Vortrag und im Anschluss ein Frage- und Antwortspiel. Lorenz Tripp ist Universitätsassistent in Graz am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaften. Und er hat sich diesem Thema Spannungsfeld von Objektivitätsgebot und persönlicher Meinungsfreiheit im Rahmen der Social Media Auftritte von ORF-Mitarbeitern dieser Frage hat er sich im Rahmen seiner Diplomarbeit gewidmet und ich freue mich sehr, dass wir jetzt fundierte rechtswissenschaftliche Argumente und vergleichende Perspektiven von verschiedenen Social Media Richtlinien präsentiert bekommen. Herr Tripp, wenn ich Sie bitten darf. Dankeschön. Ja, vielen Dank für die freundliche Begrüßung und vielen Dank für die Einladung überhaupt, hier heute sprechen zu dürfen. Uns auf der Uni freut es natürlich immer besonders, wenn auch Menschen von außerhalb Interesse an unserer Arbeit zeigen. Die meisten von Ihnen im Stream und vor Ort werden wahrscheinlich einen journalistischen Hintergrund haben und keinen juristischen. Ich verspreche daher, ich werde Sie nicht so sehr mit juristischen Details langweilen. Ich habe ein paar Beispiele mitgebracht, anhand derer ich, wie es der Titel der Präsentation schon sagt, das problematische Verhältnis der Social Media-Richtlinien zwischen dem öffentlich-rechtlichen Objektivitätsgebot und der Meinungsfreiheit darstellen möchte. Zu Beginn vielleicht ein paar Worte zu diesem Mann, den Fußballfans unter Ihnen wird er wahrscheinlich bekannt sein, Gary Lineker, ein ehemaliger englischer Fußballprofi, damals sehr erfolgreich, immer noch sehr berühmt, mittlerweile aber nicht mehr als Fußballspieler, sondern als Moderator der BBC-Sendung Match of the Day. Match of the Day ist die größte Fußballshow der Welt, da schalten Millionen ein und die wird eben moderiert von diesem Gary Lineker. Gary Lineker ist deswegen aber nicht nur der berühmteste und der bestbezahlteste BBC-Moderator, er ist auch ein sehr politischer Mensch. Er äußert sich immer wieder zu tagespolitischen Ereignissen, so auch vor ungefähr einem Jahr, als er auf Twitter die Politik der britischen Regierung kritisierte und ihre Asylpolitik mit jener Deutschlands in den 1930er Jahren verglich. Das hat einen großen Skandal ausgelöst. Sie erinnern sich vielleicht noch, das war in fast allen Medien. Er wurde stark kritisiert von anderen Medien, aber auch von der Regierung. Und die BBC hat dann darauf reagiert, indem sie ihn erst mal als Moderator von der Sendung abgezogen hat. Ihm wurde nämlich vorgeworfen, das Objektivitätsgebot verletzt zu haben, Ihm wurde nämlich vorgeworfen, das Objektivitätsgebot verletzt zu haben, auch oder obwohl er ein Sportmoderator ist, eben weil er wie kein anderer für die Marke BBC steht. Diese Reaktion hat dann wieder einen anderen Skandal hervorgerufen. Die Unabhängigkeit der BBC wurde infrage gestellt, wurde vorgeworfen, Regierungspolitik zu betreiben. Und dieser Fall zeigt, denke ich, ganz gut, wie sehr öffentlich-rechtliche Journalisten, selbst wenn sie nur Sportmoderatoren sind und nicht politische Redakteure, wie sehr ihre private Tätigkeit in den Social Media im Fokus der Öffentlichkeit steht. Und bei den Social Media sind wir schon beim Kern des Problems, denn diese sind für Medienunternehmen grundsätzlich ein zweischneidiges Schwert. Einerseits bieten sie eben die Möglichkeit, auch andere Publikumsgruppen zu erreichen, die man durch die etablierten Kanäle vielleicht nicht so gut erreichen könnte. Gleichzeitig bergen sie aber auch Gefahren. Es kann zu Haftungsfällen kommen oder zu Imageverlust, zum Beispiel durch ein blödes Posting auf Twitter. Vor diesem Hintergrund ist es, denke ich, nachvollziehbar, dass Medienunternehmen, öffentlich-rechtliche wie der ORF zum Beispiel, Social Media Richtlinien einführen, um ihren Mitarbeitern eine Rundierungshilfe zu geben und Haftungsfälle zu vermeiden. Denken wir zum Beispiel an offizielle Accounts wie dem Instagram-Account der Zeit im Bild. Dort ist es, denke ich, nachvollziehbar, dass es eine Qualitätskontrolle geben muss, sozusagen. Richtig problematisch wird es allerdings, wenn diese Social-Media-Richtlinien auch auf die privaten Accounts der Journalistinnen und Journalisten auch diesbezüglich Regelungen treffen. Und Gegner von solchen Social-Media-Richtlinien, die jetzt auch die privaten Accounts der Journalistinnen und Journalisten berühren, die berufen sich natürlich auf die Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht in Österreich. Das gilt selbstverständlich auch für jeden Journalisten und für jede Journalistin. als auch Werturteiler, das heißt auch Kritik an der Regierung, wie wir es vorhin gesehen haben, und in welcher Form die Meinung dabei kundgetan wird, also ob das jetzt auf einer Demonstration oder bei einer Rede oder eben in den sozialen Medien basiert, ist dabei einerlei. Befürworter solcher Social-Media-Richtlinien, die auch die privaten Accounts betreffen, die berufen sich auf das Objektivitätsgebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Objektivität ist ein journalistisches Qualitätskriterium in allen Medien. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk allerdings ist es eine gesetzliche Pflicht. Das heißt, es ist verfassungsgesetzlich normiert, in Österreich zumindest, dass die Berichterstattung des ORFs objektiv, ausgewogen und unparteilich sein muss. Dabei ist natürlich klar, absolute Objektivität kann auch der beste Journalist nicht erreichen, aber sehr wohl ausgewogene, unparteiliche Berichterstattung. Vor diesem Hintergrund müssen wir uns jetzt die Frage stellen, wie können bzw. wie sollen überhaupt öffentlich-rechtliche Medienanstalten private Meinungsäußerungen ihrer Journalistinnen und Journalisten in den privaten Medien regulieren? Schauen wir uns da zunächst das Beispiel des ORFs an. Mir ist dabei ganz wichtig zu sagen, es gibt nicht diese eine Regel, von der man jetzt ableiten könnte, was ist erlaubt, was ist nicht erlaubt, das können wir nur im Rahmen einer Gesamtschau tun, wenn uns verschiedene Normen, die sich gegenseitig bedingen, die aufeinander verweisen, wenn wir uns die alle gemeinsam anschauen. Und in Österreich, ich habe es vorhin schon angesprochen, gibt es eben das Bundesverfassungsgesetz Rundfunk. Hier wird schon die Objektivität als ein Qualitätsmerkmal des ORFs genannt. Dann gibt es das ORF-Gesetz, wo das noch einmal näher ausgeführt wird. Und dann sieht man es hier auf der untersten Ebene der Grafik gibt es mehrere Dienstanweisungen. Also zum Beispiel Programmrichtlinien, den Verhaltenskodex und eben die ORF-Social-Media-Leitlinien. Die Social-Media-Guidelines der Redakteursvertretung habe ich hier ein bisschen auf die Seite gegeben, weil sie eben rechtlich gesehen nicht den gleichen Gehalt haben wie eine Dienstanweisung. Eine Dienstanweisung ist verbindlich, das heißt, die Journalisten und Journalisten sind verpflichtet, diese einzuhalten und sie kann auch sanktioniert werden. Sie wissen wahrscheinlich, seit kurzem gibt es eine Ethikkommission, eine neue Ethikkommission beim ORF, die damit beauftragt wurde, einen Code of Ethics zu erstellen. Und dieser soll auch neue Regeln für den Gebrauch sozialer Medien beinhalten. Mein aktueller Stand ist, dass die noch nicht veröffentlicht worden sind, also dass die noch nicht beschlossen worden sind. Ich habe sie jedenfalls noch nicht gelesen. Meine Ausführungen heute beziehen sich daher auf die letzte Dienstanweisung 2019, also jenen ORF-Social-Media-Leitlinien, die vom damaligen Generaldirektor Parabits erlassen worden sind. Schauen wir uns diese Leitlinien jetzt einmal genauer an. Die sind ungefähr vier Seiten lang. Da gibt es eine schöne Präambel, wo auf die Bedeutung des ORFs hingewiesen wird. Dann gibt es Verweise auf das ORF-Gesetz, auf den Verhaltenskodex und so weiter. Die wesentlichen Kernaussagen sind aber diese drei Punkte. Erstens, öffentliche Äußerungen, mit denen demonstrativ Sympathie oder Antipathie gegenüber politischen Institutionen, deren Vertretern oder Mitgliedern zum Ausdruck gebracht wird, sind mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar und daher unzulässig. Ich denke, diese Bestimmung ist relativ klar. Also demonstrative Äußerungen, die Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken, also denken wir an Politiker XY ist ein Volltrottel, wäre mit diesen Leitlinien nicht in Einklang zu bringen. Der zweite Punkt ist vielleicht schon ein bisschen interessanter. Öffentliche Äußerungen, die kritische Auseinandersetzungen oder persönliche Wertungen, Zustimmung oder Ablehnung, über Dritte enthalten, sollen sachlich begründet und formuliert werden. Das zeigt uns, Wertaussagen grundsätzlich, also zum Beispiel Kritik an der Regierung, sind nicht von vornherein unzulässig, solange sie eben sachlich begründet und formuliert werden. Der dritte Punkt, den halte ich persönlich für am problematischsten. Hier heißt es, in keinem Fall dürfen öffentliche Äußerungen geeignet sein, Zweifel an der Glaubwürdigkeit, Objektivität oder Unabhängigkeit des ORF oder seinen Mitarbeitern aufkommen zu lassen. Das ist sozusagen der Generalauffangstatbestand, wenn die oberen zwei nicht greifen. Das Problem, das ich hier sehe, ist, dass einfach sehr breit, sehr vage formuliert ist. Es wird nicht mehr gesagt, was ist jetzt Objektivität, was ist Unabhängigkeit, wann reicht das jetzt aus und damit die Grenze erreicht ist, dass jetzt Zweifel bei wem? entstehenichen, entstehen können. Diese Bestimmung halte ich für ein bisschen problematischer. Schauen wir uns jetzt im nächsten Schritt mehrere Beispiele an, um diese Social Media Leitlinien auch anzuwenden. Das erste Beispiel, das ich mitgebracht habe, ist aus dem Sommer 2022 von Karl Pachner, dem damaligen ORF-AD-Manager. von Karl Pachner, dem damaligen ORF-AD-Manager. Und er hat auf Facebook gepostet über den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán, ein Herzinfarkt wäre bei seiner Körperfülle und seinem Erregungspotenzial schon eine faire Sache. Ich denke, hier ist es relativ eindeutig. Man soll generell niemandem einen Herzinfarkt wünschen. Dass das eine Antipathieerklärung ist, die mit den Social Media Leitlinien nicht vereinbart werden kann, ist, denke ich, relativ klar. Das zweite Beispiel stammt von Stefan Karpacher. Er ist ein Ö1-Radiojournalist und der Hintergrund dieses Twitter-Postings war, dass Sebastian Kurz in ein Beratergremium einer internationalen Organisation von konservativen Politikern aufgenommen worden ist. Und Stefan Kappacher hat es auf Twitter kommentiert wie folgt. Ein Debattierverein, wo Kurz und sein Freund Jan schon gut hineinpassen. Es zeigt vielleicht eines, er wird es irgendwann noch einmal wissen wollen. Bei Ligens kann man so leicht blenden wie in der Politik und das ist das Einzige, was er kann. Jetzt kann man diskutieren, reicht das aus für eine klare Antipathieerklärung in diesem Fall. Es ist aber jedenfalls, wenn wir noch einmal zurückgehen, eine Wertung der Politik des ehemaligen Bundeskanzler Sebastian Kurz. Und diese muss, wenn wir hier auf Punkt 2 schauen, sachlich begründet und formuliert werden. Das Problem allerdings bei diesem Posting ist, wir haben eigentlich überhaupt keine Begründung. Das heißt, wir haben das Werturteil, das steht alleine da. Wie der Journalist zu diesem Urteil kommt, was die Hintergründe sind, wie er das begründet, wissen wir nicht. Insofern würde ich davon ausgehen, in diesem Fall auch eher nicht in Einklang zu bringen mit den Social Media Leitlinien des ORFs. Das dritte Beispiel ist von Armin Wolf. Es ist ein bisschen anders gelagert als die ersten zwei Beispiele. Er hat hier einen Standardartikel auf Twitter geteilt. Dort hat eine Migrationsforscherin ein Asylkonzept vorgestellt und erteilt das mit den Worten, klingt doch nach einer grundvernünftigen Idee. Ist das jetzt eine Sympathie-Antipathie-Erklärung? Ich denke nicht. Ist es eine Wertung eines Dritten, einer politischen Fraktion oder eines Politikers? Auch nicht. Ist es jetzt aber im Sinne der Leitlinien geeignet, Zweifel in der Glaubwürdigkeit und Obligität des ORFs aufkommen zu lassen? Ich würde sagen, eher nicht. eigene Zweifel in der Glaubwürdigkeit und Obligität des ORFs aufkommen zu lassen? Ich würde sagen, eher nicht. Migration ist natürlich ein Hot Topic, das überall in den Medien und in der Politik diskutiert wird, aber eine der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es ja auch, zum politischen Willensbildungsprozess beizutragen. Und der Journalist teilt hier den Beitrag einer anderen Journalistin oder einer Forscherin. Das heißt, er leistet einen Debattenbeitrag, er verwendet keine polemische Sprache, er adressiert keine Partei oder Politiker direkt. Hier würde ich sagen, das ist mit den Leitlinien in Einklang zu bringen. Schauen wir jetzt in einem nächsten Schritt uns Deutschland an. Das öffentlich-rechtliche Mediensystem in Deutschland ist ganz anders strukturiert als in Österreich. Das liegt vor allem an der föderalen Struktur Deutschlands. Dort gibt es verschiedene Regionen, verschiedene Rundfunkanbieter. Die werden dann zusammengefasst in der Arbeitsgemeinschaft. Und an der Spitze steht der Medienstaatsvertrag, der auch schon Bestimmungen zur Objektivität enthält, die Selbstverpflichtung und die Grundsätze für die Zusammenarbeit. Ich habe mir hier den Westdeutschen Rundfunk herausgesucht, einerseits, weil er der größte deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk ist und andererseits aus ganz praktischen Gründen erst der einzige, der die Social-Media-Richtlinien auch öffentlich zur Verfügung stellt, das heißt, auf die anderen hatte ich leider keinen Zugriff. Ganz wichtig hier die Unterscheidung, die WDR-Social-Media-Richtlinien sind nur Empfe Verfügung stellt, das auf die anderen hatte ich leider keinen Zugriff. Ganz wichtig hier die Unterscheidung, die WDR-Social-Media-Richtlinien sind nur Empfehlungen. Das heißt, es handelt sich um keine verbindliche Dienstanweisung wie beim ORF. Und die sind auch sehr kurz, also es sind fünf Punkte im Wesentlichen. Dort gibt es also eben nur Empfehlungen für die privaten Accounts. Es gab die Überlegung, auch eine Dienstanweisung für die privaten Accounts zu machen. Dieser Entwurf wurde dann aber geleakt. Und dann gab es einen großen Aufschrei in den Medien. Und dann hat man das so gelöst, dass man die Dienstanweisung nur für die offiziellen Accounts gemacht hat. Und dann im Anhang eben diese Empfehlung für private Accounts. Die Empfehlung betont die Eigenverantwortung der Journalistinnen und Journalisten. Die Empfehlung betont die Eigenverantwortung der Journalistinnen und Journalisten. Weitere ernsthafte Bestimmungen oder jetzt in diesem Zusammenhang relevante Bestimmungen sind eigentlich nicht vorgesehen, außer dass es eine Empfehlung gibt, sogenannte Disclaimer zu verwenden. Also Sie kennen das vielleicht von Twitter, das steht dann oben dabei in der Biografie des Profils. Kein offizieller Account oder Twitter privat oder hier privat unterwegs. Auch hier aus Deutschland habe ich drei Beispiele mitgebracht. Das erste ist vom Tagesschau-Moderator Ingo Zamperoni. Der hat getwittert über eine Demonstration von Fridays for Futures. Er hat darin den offiziellen Hashtag der Demonstration verwendet, also alle fürs Klima. Und der entscheidende Punkt ist der letzte Satz hier. Und wer nicht nur mitlaufen will, und dann verlinkt er die Seite von Fridays for Future. Jetzt kann man zu Fridays for Future stehen, wie man möchte. Es ist auf jeden Fall eine politische Bewegung, die versucht, die Politik zu beeinflussen. Und hier hat der Journalist durch sein Twitter-Posting eigentlich klar parteibezogen, nämlich für diese Bewegung mehr noch. Er fordert seine Follower sogar dazu auf, sich dort zu engagieren und die zu unterstützen. Vor dem Hintergrund der Social Media-Richtlinien muss man sagen, eigentlich okay. Die sind nicht verbindlich, also rechtlich okay. Er hat aber dann selbst erkannt, dass es vielleicht problematisch sein könnte und dieses Posting dann auch später gelöscht. Das zweite Beispiel ist von der ARD-Hauptstadt-Korrespondentin Tina Hassel. Die hat damals getwittert über die EU-Verhandlungen zum Verbot von Verbrennungsmotoren und sie schreibt eben, wie befürchtet Verbrenner aus Wackhölz, nachdem sich Ampel plötzlich wegen FDP Nein enthalten könnte, überdenken auch Italien und andere ihre Position. Hier könnte man sagen, okay, sie kommentiert hier die Verhandlungen zu einem wichtigen politischen Thema. Durch die ersten beiden Worte, wie befürchtet, bekommt das Ganze aber schon wieder eine Wertung. Das heißt, sie sieht das natürlich negativ. Zusätzlich adressiert sich hier klar eine politische Partei, eine Regierungspartei sogar, aber in der Bewertung, müssen wir wieder sagen, Social-Media-Richtlinien beim WDR für private Accounts, das ist ein privater Account, sind nur Empfehlungen, daher rechtlich grundsätzlich in Ordnung. Das dritte Beispiel ist von Georg Rästle, das ist auch ein TV-Moderator des Magazins Monitor. Er schreibt, wie lange will uns die FDP noch erklären, dass mehr und breitere Autobahnen mehr Klimaschutz bedeuten und dass die gleiche Partei, die sich vehement gegen ein Tempolimit stellt, mehr Autobahnen jetzt zur Stauvermeidung empfiehlt, grenzt an Volksverdummung. Volksverdummung ist eine Polemik, sehr scharf formuliert. Er attackiert auch wieder hier eine Regierungspartei, also er zieht ganz klar Stellung, aber vor dem Hintergrund WDR oder in diesem Fall, wenn wir das jetzt am Maßstab der WDR-Empfehlungen messen, sozusagen keine Handhabe eigentlich. Sie sehen also anhand dieser Beispiele, die Journalisten in Deutschland beziehen, würde ich sagen, noch deutlicher Stellung und sprechen ein bisschen freier als die Beispiele, die ich beim ORF gebracht habe. ein bisschen freier als die Beispiele, die ich beim ORF gebracht habe. Schauen wir uns jetzt vielleicht noch ein bisschen das Gegenteil an, nämlich die BBC. Das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem im Vereinigten Königreich ist noch einmal ganz anders organisiert als in Österreich und Deutschland. An der Spitze steht die Royal Charter, das ist ein Akt der britischen Krone, die gemeinsam mit der britischen Regierung ausgearbeitet wird. Dort werden aber auch schon Bestimmungen zur qualitativen Berichterstattung, zur Unparteilichkeit, zur Ausgewogenheit aufgenommen. Und im nächsten Schritt gibt es dann den Ofcom Broadcasting Code, also Ofcom ist die britische Medienaufsichtsbehörde. Und hier auf der untersten Ebene die BBC Editorial Guidelines, also die Redaktionsrichtlinien und die BBC Editorial Policy Guidance. Das sind solche Leitfäden, die die Redaktionsrichtlinien der BBC noch einmal ergänzen. Und wenn man sich die gemeinsam anschaut, also das ist wirklich so ein dickes Konvolut, sieht man gleich, die sind extrem ausführlich, extrem detailliert. Da wird genau gesagt, was versteht die BBC unter Unparteilichkeit, was ist für uns ausgewogene Berichterstattung, was ist unser Selbstverständnis als BBC, wie verhalten wir uns in Fällen von Interessenskonflikten, also sehr, sehr ausführlich. Und was sie auch tun, ist, dass sie eine klare Unterscheidung treffen, für wen die Redaktionsrichtlinien bzw. diese Bestimmungen zum privaten Social Media Gebrauch gelten. Sie unterscheiden dabei zwischen Mitarbeitern im Informationsbereich, zwischen sogenannten Flagship Program Presenters und anderen Mitarbeitern. Die Bestimmung, die ich hier als zweiten Bullet Point auf die Folie gegeben habe, die gilt für Mitarbeiter im Informationsbereich und die hat es, finde ich, wirklich in sich. Also das ist eine wirklich bemerkenswerte Bestimmung. Die besagt nämlich, also adressiert werden hier die Mitarbeiter im Informationsbereich, do not express a view on any policy which is a matter of current political debate or on a matter of public policy, political or industrial controversy, or any other controversial subject. Also das ist schon wirklich sehr, sehr weitgehend. De facto soll man sich eigentlich zu keinem politischen Thema äußern und darüber hinausgehend noch zu überhaupt keinem sogenannten kontroversiellen Thema. Was ein kontroversielles Thema ist, werden wir gleich anhand eines Beispiels sehen. Ich darf schon einmal vorausschicken, es wird wahrscheinlich nicht das sein, was Sie sich jetzt erwarten. Die Regelungen für die Flagship Program Presenters, was ist das eigentlich? Also diese Bestimmungen wurden aufgenommen erst vor kurzem, nämlich nach diesem Skandal um Gary Lineker, weil damals eben nicht genau klar war, okay, er ist jetzt Sportmoderator, gelten diese Bestimmungen auch für ihn? Und hier hat man eben gesagt, okay, Gary Lineker ist ein sogenannter Flagship Program Presenter. Das sind Leute, die eben die ganz großen, wichtigen Sendungen, mit denen in Verbindung gebracht werden und daher auch mit der BBC als Ganzes in Verbindung gebracht werden. Also in Österreich zum Beispiel könnte man daran denken, Rainer Pariasäck, der seit vielen Jahren fast alles im ORF Sport moderiert, wäre wahrscheinlich auch sein Flagship-Programm-Präsenter oder Armin Assinger mit der Millionen-Show. Und hier sagen die Richtlinien eben, man soll keine politische Partei direkt unterstützen beziehungsweise attackieren, man soll auch keinen individuellen Politiker explizit kritisieren und während Zeiten des Wahlkampfs soll man generell sich zurückhaltend verhalten. Auch hier habe ich drei Beispiele mitgebracht. Das erste ist von Emily Maitlis. Sie war eine politische Journalistin bei der BBC und dieses Beispiel ist ein bisschen anders gelagert, weil sie hat auf Twitter das Posting eines die Corona-Politik der Regierung scharf kritisiert. Also Piers Morgan, der selbst kein öffentlich-rechtlicher Journalist ist, schreibt auf Twitter, Emily Maitlis hat das geretweetet, ohne irgendwas dazu zu schreiben und nach wenigen Minuten auch wieder gelöscht. Aber das hat ausgereicht, dass jemand sie bei der BBC-Beschwerdestelle gemeldet hat. Und diese Beschwerdestelle bearbeitet eben alle Beschwerden, die jetzt auch zum privaten Social Media Gebrauch kommen. Und das Tolle aus wissenschaftlicher Sicht ist, dass die ihre Entscheidungen veröffentlichen. Das heißt, ich konnte mich da überall durchlesen und die Beschwerdestelle der BBC hat in diesem Fall gesagt, dadurch, dass sie das geretweetet hat, hätte ein User den Eindruck gewinnen können, dass das auch ihre Meinung ist. Und sie hat nicht durch ein Kommentar klargestellt, dass es nicht ihre Meinung ist, plus die Pandemie und wie die Regierung die Pandemie handelt, ist ein kontroversielles Thema, daher hätte sie sich eigentlich überhaupt nicht dazu äußern dürfen. Also hier wurde der Beschwerde größtenteils stattgegeben. Das zweite Beispiel ist von Katja Adler, sie war die EU-Korrespondentin der BBC und sie hat auf Twitter auch die Verhandlungsstrategie der britischen Regierung kommentiert. Und sie hat das, wie ich finde, journalistisch hervorragend gemacht. Sie hat einen Thread gepostet, also mehrere Beiträge. Sie hat ihr Urteil lang und ausführlich begründet, sachlich argumentiert, Hintergrundinformationen geliefert. Aber sie hat bei ihrem Kommentar ein Wort verwendet. Also sie hat gesagt, dass die Position der britischen Regierung delusional ist. Also delusional lässt sich übersetzen mit jenseitig oder wahnwitzig oder schwer nachvollziehbar. Für dieses Wort delusional gab es eine Beschwerde. Die Beschwerdestelle der BBC hat zwar ausgesprochen, dass sie eigentlich journalistisch hervorragend gearbeitet hat, aber dass das Wort delusional eine unsachliche Kritik an einem Regierungsmitglied ist und daher mit dem Objektivitätsgebot der BBC nicht vereinbar ist. Und auch hier wurde der Beschwerde in Teilen zumindest stattgegeben. Das letzte Beispiel, und dann komme ich schon langsam zum Schluss, ist mein persönliches Lieblingsbeispiel. Da muss ich ein bisschen ausholen dazu. Es geht um Jeremy Vine. Jeremy Vine ist ein BBC-Radio-Moderator, der auf Twitter mehrere hunderttausend Follower hat, also eine enorme Reichweite und er postet auf Twitter eigentlich nur zum Thema Radfahren. Also Jeremy Vine ist ein absoluter Radfahrfreak, er teilt Videos von sich auf Fahrrädern, er macht Videos von Kreuzungen in London, wo Radfahrer seines Erachtens nach benachteiligt werden und postet die eben auf Twitter. Und in seinem Heimatbezirk, in seiner Nachbarschaft, in Chiswick in London, wurde eine sogenannte verkehrsberuhigte Zone eingeführt. Also LTN hier auf der Folie, das steht für verkehrsberuhigte Zone. Und dort hat sich dann eine Bürgerinitiative gegründet, die diese verkehrsberuhigte Zone verhindern wollte. Und die hat über ihn und ihre Facebook-Gruppe wirklich schlimme Dinge verbreitet, also sie haben aufs Übelste beleidigt, Gewaltfantasien, also niveaulose Postings über Jeremy Vine, weil er so ein Fahrradfeind ist. Und er hat dann diese Postings aus dieser Facebook-Seite auf seinem Twitter-Account gepostet, mit der Bitte, dass man das doch einstellen möge. Also er hat sich selbst nicht irgendwie polemisch oder ist irgendwie ausfallend geworden, er hat nur darum gebeten, dass man das beenden könnte. Daraufhin hat die Bürgerinitiative eine Beschwerde an die Beschwerdestelle der BBC gerichtet, mit der Begründung, dass er eine Rufmordkampagne gegen die Bürgerinitiative gestartet hätte. Und die Beschwerdestelle hat dann in ihrer Entscheidung festgehalten, dass die Einführung dieser verkehrsberuhigten Zone in diesem Stadtteil in London ein damals kontroversielles Thema war und aus der Gesamtschau aller Postings von Jeremy Vine auf seinem Twitter-Account hätte man ableiten können, dass er wahrscheinlich eher ein Befürworter dieser verkehrsberuhigten Zone ist als ein Gegner. Und da das ein kontroversielles Thema ist, ist das Objektivitätsgebot anzuwenden, die Redaktionsrichtlinien gelten und er hat auch hier, wurde der Beschwerde in Teilen stattgegeben. Man muss dazu sagen, es wurde schon auch berücksichtigt, dass er persönlich angegriffen wurde und dass er sich dazu sachlich geäußert hat, aber auch eine verkehrsberuhigte Zone in einem kleinen Stadtteil in London kann ein kontroversielles Thema sein. Abschließend, wenn wir uns jetzt diese Regelungen vergleichend anschauen, sieht man, dass es eben deutliche Regelungsunterschiede gibt. Also es gibt die, wie ich finde, sehr strenge BBC, die sehr ausführliche, sehr detaillierte Regelungen hat. Da gibt es Deutschland, wo man irgendwie sagt, everything goes. Und auch die Intensität, habe, dagegen der WDR, der das sehr liberal handhabt und den ORF, den ich jetzt hier so als die gemäßigte Mitte bezeichnen würde. Ob das so bleiben wird mit den kommenden Verhaltenskodex und den neuen Regeln, werden wir wahrscheinlich in den nächsten Wochen und Monaten sehen. Ich bin damit am Ende von meinen Ausführungen angekommen, bedanke mich für die Aufmerksamkeit und stehe noch für Ihre Fragen zur Verfügung. Danke vielmals. Ich würde sagen, setzen wir uns und schreiten zur peinlichen Befragung. Vielen, vielen Dank. Sehr, sehr spannend. Ich habe mir die Mühe gemacht, im Vorfeld mir auch Ihre Arbeit durchzulesen, mir das anzuschauen. Und grundsätzlich haben wir da ein grundrechtliches Spannungsfeld. Das heißt, Social-Media-Richtlinien, wie sie in Österreich für den ORF ja existieren und neue sind in Ausarbeitung, greifen ja grundsätzlich in die Freiheit der Meinungsäußerung des einzelnen Mitarbeiters, der einzelnen Mitarbeiterin ein. Jetzt rechtfertigen Sie das mit dem, oder argumentieren die Rechtfertigung damit mit dem Objektivitätsgebot, ganz grundsätzlich, und letztlich sagen Sie, dass das quasi Eingang findet dann über arbeitsrechtliche Pflichten, dass es das rechtfertigt und so funktioniert es ja auch beim ORF. Also es geht um arbeitsrechtliche Treuepflichten und wenn ich es richtig gelesen habe, dann sagen Sie, dass es gewisser Voraussetzungen bedarf, damit das überhaupt schlagend wird, nämlich einerseits, dass die Äußerung des privaten Mitarbeiters oder des Mitarbeiters dem Unternehmen zuzurechnen ist und andererseits, dass es auch geeignet ist, das Ansehen des Veranstalters zu schädigen, des öffentlichen Rundfunks. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, dann wird es in Wahrheit spannend und interessant. Und wenn Sie jetzt sagen, dass grundsätzlich arbeitsrechtliche Argumente das verbindlich machen, dann würde mich als erstes interessieren, sehen Sie auch in Österreich einen Unterschied in der Stellung des einzelnen Mitarbeiters, der einzelnen Mitarbeiterin, je nachdem, ob das jetzt Information ist oder Sport oder sagen Sie, dass das unterschiedlos zur Anwendung kommen sollte? Oder wie sehen Sie das in Österreich? Genau, Sie haben es richtig gesagt. Also grundsätzlich haben Arbeitnehmer eine Treuerpflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Das heißt, sie dürfen nichts tun, was ihrem Arbeitgeber schaden würde. Und wenn man sagt jetzt, okay, Objektivität, das ist ein wichtiger Grundpfeiler für den ORF, dann kann der natürlich auch Regelungen vorsehen, die dann auch private Meinungsäußerungen umfassen. auch private Meinungsäußerungen umfassen. Zu Ihrer konkreten Frage, auf jeden Fall muss man einen unterschiedlichen Maßstab ansetzen, wer jetzt diese Äußerung getätigt hat. Es macht auf jeden Fall einen Unterschied, ob das jetzt jemand, also wenn es eine problematische Äußerung ist, die mit dem Objektivitätsgebot im Konflikt tritt, macht das einen Unterschied. Hat das jetzt der stellvertretende Kameramann im Landesstudio Burgenland gesagt? Oder hat das jetzt der ZIB2-Ankermann gesagt? Weil einfach das Publikum ein anderes ist und weil der Kameramann wahrscheinlich nicht so sehr mit der Marke und dem Unternehmen ORF in Verbindung gebracht wird, wie jetzt jemand, der hinter der Kamera arbeitet. Und deswegen habe ich auch das Beispiel der BBC gelobt, weil hier ganz klar unterschieden wird. Also soweit ich mich erinnern kann, diese Social Media Leitlinie des ORFs, da wird die Formulierung genommen, gilt für alle programmgestaltenden Mitarbeitern und es wird dann aber auch auf Vertragspartner ausgeweitet, wenn ich mich jetzt richtig erinnere. Also hier würde ich sagen, auf jeden Fall eine klare Regelung finden. Für wen gilt was und unterscheiden, ist das jetzt jemand, der total im Spotlight steht oder ist das jetzt jemand, der erst in den hinteren Reihen arbeitet sozusagen. oder ist das jetzt jemand, der erst in den hinteren Reihen arbeitet sozusagen? Sie haben es eh schon angesprochen, nämlich programmbestimmende Mitarbeiter oder gestaltende Mitarbeiter. Jetzt, wenn man sagt, dass solche Social Media-Richtlinien die Glaubwürdigkeit des öffentlichen rechtlichen Rundfunks veranschreiten, das schützen sollen, das ist ja das Ziel grundsätzlich. Dann sind ja nicht nur programmgestaltende Mitarbeiter, die in einem Anstellungsverhältnis stehen, potenziell dazu geeignet, das Ansehen zu schädigen, sondern das könnten ja auch theoretisch Menschen sein, die in einem anderen Vertragsverhältnis stehen, wie zum Beispiel der von Ihnen angesprochene Armin Assinger, der ist ja, glaube ich, soweit ich weiß, kein Angestellter, sondern hat einen Werkvertrag mit dem ORF. Und sehen Sie die Möglichkeit oder könnte eine Rechtfertigung ausschauen, wenn man sagt, es gibt so eine Social-Media-Richtlinie, die sich nicht nur auf Mitarbeiter, auf Angestellte bezieht, sondern eben auch auf Menschen in einem anderen Vertragsverhältnis stehen. Sehen Sie da eine Möglichkeit oder halten Sie das für unzulässig, dass man hier nicht quasi eine Zweiklassengesellschaft schafft? Also aus Sicht des ORFs würde ich sagen, überall dort, wo jemand mit mir als Unternehmen identifiziert wird, würde ich gern sicherstellen wollen, dass das Objektivitätsgebot gewahrt wird. Ergo sollen auch die Social Media Richtlinien gelten. Jetzt haben Sie richtig gesagt, nicht jeder Mitarbeiter hat rechtlich das gleiche Verhältnis. Es gibt normal Angestellte, dann gibt es Leute als Freidienstnehmer oder in Werkvertragsbasis. Ich glaube aber, dass das im Rahmen der Privatautonomie, also wenn man jetzt einen Vertrag mit dieser Person schließt, natürlich mit aufgenommen werden kann. Also man kann ja in einem Werkvertrag auch dazu schreiben, es gelten auch diese Social Media Richtlinien. Also ich glaube schon, dass das rechtlich möglich sein würde und gerade in solchen Fällen, wo jemand öffentlich sehr stark mit dem ORF identifiziert wird und der zwar jetzt vielleicht rechtlich gesehen nicht unbedingt einen Arbeitsvertrag mit dem ORF hat, würde ich aus Sicht des ORFs schon sicherstellen wollen, dass hier auch die Objektivität gewahrt wird. Führt mich dann jetzt automatisch zur nächsten Frage, wenn man das konsequent weiterdenkt, wie schaut es mit Gremienmitgliedern aus eigentlich? Weil potenziell sind ja auch Äußerungen von Gremienmitgliedern, die dann können potenziell dazu geeignet sein, dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit des Unternehmens zu schaden. Wie sehen Sie das? Absolut. Also nicht nur Journalistinnen und Journalisten, sondern auch Gremienmitglieder sollten dafür Sorge tragen, dass die Objektivität gewahrt wird. Ich würde sagen, nicht nur in ihren Tätigkeiten, sondern auch in der Auswahl dieser Gremiumsmitglieder. Also jemand, der Wolfgang Fellner und Ö24 für guten Journalismus hält, weiß ich nicht, ob das die beste Eignung ist, dann vielleicht auch beim ORF einen Aufsichtsrat oder eine Aufsichtsfunktion innezuhaben. Aber auch hier würde ich sagen, Gremiumsmitglieder, auch hier sollte es eine Regelung geben, ja. Aber Sie halten das tatsächlich für verfassungsrechtlich zulässig, wenn man auch sagt, Gremiummitglieder wären hier letztendlich in ihrer Meinungsfreiheit, Äußerungsfreiheit beschränkt? Grundsätzlich ja. Ich muss jetzt dazugeben, meine Arbeit war jetzt eine rechtsvergleichende. Das heißt, mein Fokus lag jetzt nicht so sehr auf der grundrechtlichen Beurteilung dieser Frage. Das müsste man sich im nächsten Schritt ansehen. Aber der Grundsatz ist, auch die Meinungsfreiheit gilt nicht unbeschränkt. Und es können, aus arbeitsrechtlicher Sicht, kann die Meinungsfreiheit aus bestimmten Motiven oder aus bestimmten Gründen auch eingeschränkt werden. Okay. Und jetzt ist ja die grundsätzliche Argumentation, dass man es an der Objektivität mehr oder weniger aufhängt. Jetzt kennt das BVG Rundfunk, aus dem sich die Objektivität ableitet, ja auch andere Anforderungen an die inhaltlichen, also andere inhaltliche Anforderungen, die an den ORF gestellt werden. Nämlich die Ausgewogenheit, die Vielfalt und letztlich auch die Unabhängigkeit. Ich glaube, mit der Unabhängigkeit könnte man bei den Gremienmitgliedern auch arbeiten. Was ich mir noch denke, ist die Vielfalt in dem Kontext. Wenn man jetzt sagt, dass Mitarbeiterinnen des ORF sich an Debatten beteiligen, dann sorgen sie damit ja auch für Vielfalt. Das steht da in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Objektivität. Also wenn man sagt, man schränkt da die Vielfalt ein, würde das dann nicht wieder dagegen sprechen, dass man hier zu strenge Social-Media-Richtlinien aufsetzt. Ja, Sie sprechen einen ganz wichtigen Punkt an, das ist die Frage, welche Rolle soll der Rundfunk grundsätzlich erfüllen? Und da bin ich eigentlich auf dem Standpunkt, ja, der ORF soll sich in die Debatte einbringen und ja, die ORF-Journalistinnen und Journalisten sollen auch in den sozialen Medien aktiv sein, weil immer mehr eben die Debatte dort geführt wird. Die Frage ist, denke ich nicht, sollen sie sich einbringen, ja oder nein, sondern wenn sie sich einbringen, wie bringen sie sich ein? oder nein, sondern wenn sie sich einbringen, wie bringen sie sich ein? Und ich denke schon, wenn wir jetzt sagen, man versucht eine sachliche Debatte zu bringen, dann ist das mit dem Objektivitätsgebot vereinbar, wenn sich die Journalistinnen und Journalisten in einer Art und Weise äußern, ich würde sagen, einfach so, wie sie es auch in Live-Sendungen oder bei sonstigen Reportagen oder ihrer journalistischen Arbeit machen. Ich glaube, Armin Wolf hat einmal gesagt, er würde auf Twitter nichts posten, was er auch nicht bei einer Podiumsdiskussion sagen würde. Das ist ein guter Grundsatz, denke ich, wenn man sich daran orientiert. Deswegen würde ich sagen, ja, auf jeden Fall. Also man soll sich nicht sagen, aus der Furcht, das Objektivitätsgebot zu verletzen, ziehen wir uns jetzt aus den sozialen Medien komplett zurück. Das würde ich für einen großen Fehler halten. Die Aussage vom armen Wolf kam mir auch gerade in den Sinn. Dann würde ich sagen, Stichwort Bonnems Diskussion, gibt es Fragen aus dem Publikum oder auf Social Media vielleicht? Auf YouTube. Bitte. Dankeschön. Mich würde interessieren, Ihre Meinung zur Haltung, dass jemand, der als Journalist im Rampenlicht steht, einen privaten Account haben kann. Also beim WDR wird ja klar die Unterscheidung getroffen, offizieller Account, privater Account. Wie viel Privatsphäre kann Tina Hassel haben oder kann Armin Wolf haben? Sammeln wir mehrere? Ja, oder beantworten wir die einmal und machen wir eine nach der anderen. Okay. Sammeln wir mehrere? Ja, oder beantworten wir die einmal und machen wir eine nach der anderen. Okay. Ja, Sie sprechen einen ganz wichtigen Punkt an, den habe ich in meiner Arbeit im Rahmen der, also ich habe das genannt, die Zurechnungsproblematik. Das heißt, können öffentlich-rechtliche Journalisten sich in den sozialen Medien überhaupt privat äußern? Da kann man jetzt unterschiedlich herangehen, wenn man sagt, okay, das ist grundsätzlich möglich, dann schaue ich nach bei diesem Profil, wird da vielleicht auf einer ORF-Webseite verlinkt, wird da das eigene Arbeiten kommentiert, werden da Kollegen beim ORF gepostet. Das wird wahrscheinlich alles dafür sprechen, dass es eher dem ORF zuordnen ist. Wenn man dann sagt, okay, da werden jetzt die Lieblingsbücher gepostet oder Urlaubsfotos geteilt, das schaut dann schon wieder eher nach einem privaten Account aus. Mein Standpunkt ist, da gibt es unterschiedliche Ansichten dazu, mein Standpunkt ist, was entscheidend ist, ist die Perspektive der Userin bzw. des Users, des ORF-Konsumenten. Also der durchschnittliche ORF-Konsument, der jetzt vielleicht auf Instagram oder auf Twitter unterwegs ist, kann der diese Entscheidung treffen, wenn er ein Posting liest, okay, das ist ja der Privataccount. Ich würde sagen, wahrscheinlich folgt er diesem Journalisten ja nur, weil er ihn eben aus dem ORF kennt. Das heißt, diese große Followerschaft oder die Relevanz des Profils ergibt sich ja eben erst aus der Öffentlichkeit. Und da würde ich eigentlich sagen, also ein Posting auf den sozialen Medien, das immer abrufbar ist, jederzeit angesehen werden kann, das für immer dort bleibt, außer es wird gelöscht, wo jeder ein Screenshot machen kann. Ein größeres Maß an Öffentlichkeit kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Und hier zu sagen, okay, diese Aussage habe ich privat getätigt, überzeugt mich nicht. privat getätigt, überzeugt mich nicht. Ich würde dazu gerne nachfragen, was wäre dann denn mit jemandem, der, sagen wir, als berühmter Mensch überhaupt erst im ORF anheuert, der hätte ja dann schon irgendeine Art von großer Anzahl von Followern und Followerinnen. Und den müssten Sie dann ja, wenn ich Ihrem Argument jetzt folge, anders behandeln als jemanden, der immer schon im ORF war und sozusagen erst über den ORF bekannt geworden ist. Weil Ihr Argument war ja, dem wird überhaupt nur gefolgt, weil er im ORF ist und der anderen Person aber nicht. Das kommt mir ein wenig schwierig vor. Und ähnlich wollte ich nachfragen, da habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie sagen, sinngemäß sollte man diesen Ethikkodex auch auf Gremienmitglieder anwenden, weil ich versuche mir auch da vorzustellen, wie jemand, der von der Bildungseinrichtung einer politischen Partei in Zandwirt sich künftig einer politischen Äußerung enthalten sollte. Wollten Sie noch was sagen? Vielleicht, ja. Also ich fange gleich mit der zweiten Frage an. Also ich glaube, ich habe nicht gesagt, der Ethikkodex soll auch für Gremiumsmitglieder gelten. Was ich sagen würde, es sollten auch gewisse Regeln für Gremiumsmitglieder gelten. Ob es jetzt die gleichen sind, kann man sich dann anschauen. Jedenfalls sollten auch Gremiumsmitglieder Zurückhaltung üben. Ich denke, das muss das Mindestmaß sein. Und zur ersten Frage, das ist ein interessanter Sachverhalt, der es natürlich schwieriger macht. Grundsätzlich würde ich aber sagen, natürlich muss diese Person jetzt, wenn sie vielleicht schon vorher eine große Follower-Schaft hat, ab dem Zeitpunkt, wo sie dann für den ORF arbeitet und mit dem ORF assoziiert wird, auch ihr Verhalten in den sozialen Medien anpassen. wird, auch ihr Verhalten in den sozialen Medien anpassen. Also ich würde sagen, da gibt es ein Davor und ein Danach und ab dem Zeitpunkt muss sich das Verhalten anpassen, sofern diese Personen wirklich auch so sehr mit dem ORF assoziiert wird. Vielleicht noch ein Gedanke zu den Gremienmitgliedern. Ich glaube schon, dass man da einen anderen Maßstab ansetzen muss. Nichtsdestotrotz, die Gremienmitglieder sind zum Wohl des ORF, ich glaube, was man damit denken muss, ist auch das Wohl der Allgemeinheit letztlich, das durch den ORF Information erlangt, sind dem verpflichtet. Und da geht es wahrscheinlich mehr um die Unabhängigkeit aus dem BVG-Rundfunk als um die Objektivität bei Gremienmitgliedern. Aber ich glaube, dass Äußerungen, die geeignet sind, die Unabhängigkeit von Gremienmitgliedern in Zweifel zu ziehen und die dem Unternehmensschaden mit Sicherheit problematisch sind. Also ich glaube, dass man es da schon ganz gut argumentieren könnte, dass auch hier der Freiheit der Meinungsäußerung irgendwo Grenzen gesetzt sind. Darüber müsste man halt nachdenken. Aber ich glaube, die Argumente gibt es dann schon, dass die auch hier schlagend werden. Sie haben irgendwie gesagt, was Sie aus Sicht des ORF tun würden, also aus Sicht des Unternehmens, was würden Sie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen raten, die gerne ihr Recht auf freie Meinungsäußerung behalten würden? Mitarbeiterinnen raten, die gerne ihr Recht auf freie Meinungsäußerung behalten würden? Auch eine sehr interessante Frage. Ich würde sagen, gute Social Media Richtlinien werden nicht jetzt von oben verordnet, sondern im Idealfall im Zusammenspiel unter Mitarbeit der betroffenen Mitarbeiter ausgearbeitet. Ich denke, es gibt, es sollte geben, ich denke, es gibt auch natürlich bei den Journalisten und Journalisten, Journalistinnen und Journalisten beim ORF ein Verständnis für die Problematik, dass man sagt, man ist öffentlich-rechtlich tätig, da gelten andere Regeln wie jetzt im privaten Bereich. Mein Idealszenario wäre, dass man sagt, okay, es ist gar nicht notwendig, solche Social Media-Richtlinien zu erlassen, die jetzt wirklich in die private Meinungsfreiheit eingreifen, weil ohnehin jeder sozusagen das so verinnerlicht hat, dass er oder sie sich nicht in einer problematischen Art und Weise äußern würde. Also dass man so eine innere Geisteshaltung kultiviert irgendwie. Das würde ich persönlich für das Idealszenario halten. Aber die sozialen Medien sind verführerisch. Also sie sind ja dazu designt, möglichst kontroversielle Themen oder Äußerungen zu provozieren, dass Filterblasen gebildet werden. Je schärfer ich etwas formuliere, desto mehr Reichweite erhalte ich. Und ich vermute, selbst oder vielen Journalisten wird es passieren, dass sie diese Versuchung vielleicht manchmal auch erliegen. Idealerweise haben sie selbst so ein inneres Mindset, dass das nicht passiert und dass dann auch solche Mieterrichtlinien jetzt rechtlich verbindlich sind und doch massiv in die Meinungsfreiheit eingreifen, nicht notwendig sind. Aber um Ihre Frage direkt zu beantworten, was würde ich aus Sicht der Mitarbeiter tun, versuchen sich einzubringen, also bei der Ausarbeitung der Social Media Richtlinien auf jeden Fall versuchen mitzuspielen. Das würde ich tun an der Stelle. Ich hätte noch eine Frage zu den, ich sage jetzt mal bei der BBC, dieses Board, das Sie angesprochen haben, das dann sozusagen diese Fälle bewertet, wo man Beschwerde einlegen kann. Ich glaube, was Sie jetzt nicht erwähnt hatten, was in dem Fall die Sanktionen wären oder was für Sanktionen die BBC ausspricht, beziehungsweise ob das dann auch dieses Board ist, die diese verbindlichen Sanktionen aussprechen kann. Und vielleicht dann als zweite Frage daran, was Ihrer Meinung nach Sinn ergibt, wie solche Beschwerden gehandhabt werden sollen, wer sozusagen entscheiden soll und wer dann auch in welchem Maß auch Sanktionen aussprechen kann und soll. Und was da Ihre Empfehlungen vielleicht auch für den ORF oder andere öffentlich-rechtliche Medien wären. Also im Fall der BBC ist es so, dass bei diesen Fällen, die auf der Website veröffentlicht worden sind, da steht unten dabei, wurde an den Vorgesetzten weitergeleitet und der Vorgesetzte hat es mit den Betroffenen besprochen. Wie das dann innerhalb der BBC gehandhabt wird, kann ich nicht beantworten. Die Frage der Sanktionen ist natürlich eine wichtige, weil wenn man eine Regel hat, muss man auch darüber nachdenken, was dagegen verstoßen wird. Hier würde ich zur Vorsicht raten. Ich würde vielleicht sogar sagen, die wichtigere Frage ist nicht unbedingt, welche Sanktionen gibt es, sondern wer spricht diese Sanktionen aus. Und idealerweise gibt es so ein System der Selbstregulierung, dass man sagt, man schafft vielleicht ein Gremium, wo in erster Linie Journalisten sind, die das Verhalten ihrer Kolleginnen und Kollegen beurteilen. Denn in jeder anderen Konstellation ist eben die Gefahr, dass es halt von außenßen Einfluss genommen wird, beziehungsweise im schlimmsten Fall Social Media-Richtlinien missbraucht werden, um irgendwelche Agenten durchzusetzen, sage ich jetzt mal. Also es ist ein sehr heikles Thema natürlich. Waren das beide Fragen? Ich glaube, ja. Ja, also in meiner Arbeit habe ich zum Beispiel darüber gesprochen, dass es ja auch in anderen Berufsgruppen so ein Disziplinarrecht gibt, also bei Rechtsanwälten zum Beispiel. Und sowas würde ich mir hier auch vorstellen oder denke ich wäre ein gangbarer Weg zumindest. Sollst du noch fragen? Gut, dann würde ich sagen vielleicht noch ein Gedanke am Schluss. Ich denke, was Sie eh angesprochen haben, dass die Regeln, die wir aus dem Medienrecht nämlich kennen, zu Wertungen und auch die sich letztlich aus der ständigen Spruchpraxis der Regulierungsbehörde ergeben, wann Objektivität eingehalten ist, wenn es zu Wertungen kommt, nämlich dass Wertungen zulässig sind, dass wahrscheinlich auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGEM eher auch scharfe Wertungen zulässig sind, das wahrscheinlich auch nach der ständigen Rechtsprechung des EGEM eher auch scharfe Wertungen zulässig sind, aber es muss immer sachlich begründet und nachvollziehbar sein für den Rezipienten. Ich glaube, dass das eine ganz gute Richtschnur ist. Wenn es keine Fragen mehr gibt, würde ich das auch als Schlusswort mitnehmen und bedanke mich recht herzlich für die Aufmerksamkeit hier im Saal und zu Hause und Ihnen nochmal vielen, vielen Dank fürs Kommen. Dankeschön, danke für die Einladung. you